1. GELTUNGSBEREICH
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der DRAWAG METALL, formell «DRAWAG AG» (nachfolgend: «AGB») gelten für sämtliche Beziehungen der DRAWAG METALL (nachfolgend: «Lieferant») zu ihren Kunden (nachfolgend: «Kunde») soweit die jeweiligen Verträge mit den Kunden keine von den AGB abweichenden Individualabreden enthalten. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und anderen Vereinbarungen bzw. Dokumenten gilt folgende Rangfolge unter den Dokumenten:
1. Spezialvereinbarungen (zum Beispiel: individueller Werkvertrag)
2. Auftragsbestätigung
3. AGB
2. PREISE
Die Preise verstehen sich in CHF exklusive Mehrwertsteuer. Preisänderungen bleiben vorbehalten.
Die Offertgültigkeit beträgt 30 Tage sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung separat ausgewiesen. Die Preise im Internet und Katalog sind unverbindlich.
3. MINDERMENGENZUSCHLAG
Der Mindestbestellwert einer Rechnung beträgt CHF 100.-. Liegt der Warenwert unter CHF 100.- wird die Differenz zum Mindestbestellwert zusätzlich verrechnet.
4. ZAHLUNG
Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage netto ab Rechnungsdatum. Unberechtigte Abzüge, namentlich Skontoabzüge, werden nachbelastet. Bei Zahlungsverzug ist ein handelsüblicher Verzugszins geschuldet. Aufträge, deren Liefer- und / oder Ausführungstermin der Kunde verschiebt, werden dem Kunden zum vereinbarten Termin ohne Montagekosten in Rechnung gestellt. Ab einem Warenwert von CHF 10´000.00 wird eine Akontozahlung von 1/3 ersucht, Zahlungsfrist 10 Tage netto. Schlussrechnung 2/3, Zahlungsfrist 20 Tage netto.
5. BESTELLVORGANG UND LIEFERFRISTEN
Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin wird in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag angegeben. Bei Sonderanfertigungen beginnt die Frist erst bei Erhalt der unterzeichneten Auftragsbestätigung oder der unterzeichneten Spezialvereinbarung zu laufen.
6. LIEFERUNGEN
Der Lieferant bemüht sich um die Einhaltung der Liefertermine; die Angabe der Liefertermine erfolgt jedoch unverbindlich. Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen werden abgelehnt. Lieferungen erfolgen generell ab Werk, gemäss Incoterms.
7. LIEFERPFLICHT
Eine Lieferpflicht des Lieferanten besteht nur, soweit der Kunde kreditwürdig ist. Stellt der Lieferant nach Vertragsabschluss fest, dass der Kunde nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungswillig ist, ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung zu verlangen und, wenn diese nicht fristgerecht geleistet wird, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts hat der Kunde dem Lieferanten die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss entstandenen Umtriebe zu ersetzen. Auf die Rücknahme gelieferter Ware durch den Lieferanten findet Ziffer 9 Anwendung.
8. VERPACKUNG
Verpackungsmaterialien werden gemäss Auftragsbestätigung verrechnet. Sie werden vom Lieferanten nicht zurückgenommen. Ein fixer Verpackungskostenanteil von CHF 8.00 bei Paketen per Post und CHF 15.00 bei Paletten werden bei jedem Auftrag verrechnet.
9. TRANSPORT
Muss die Ware an einen Bestimmungsort geliefert werden, erfolgt jeder Transport auf Kosten und Risiko des Kunden Art. 185 OR. Die Lieferung und die Ware ist innert angemessener Frist, 24 Stunden nach Empfang, zu prüfen und allfällige Mängel uns unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Wird dies unterlassen, so gilt die Lieferung als genehmig. Transportschäden werden im Umfang des ASTAG-GU-Tarifs vergütet, unter der Voraussetzung, dass der Kunde von der Speditionsfirma eine Sachverhaltsaufnahme erstellen lässt und diese gleichzeitig mit der Schadensmeldung zustellt.
10. WARENRÜCKNAHME
Bestellte und ausgelieferte Lagerware wird nur in einwandfreiem Zustand, nach vorheriger Einwilligung des Lieferanten auf Kosten des Kunden zurückgenommen. Die Gutschrift beträgt maximal 75% fakturierten Warenwertes, die in Rechnung gestellten Transportkosten werden nicht gutgeschrieben. Der Lieferant nimmt ausschliesslich Lagerware zurück. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen. Ersatzteile sind vom Umtausch und von einer Rücksendung ebenfalls ausgeschlossen.
11. NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN
Kosten für auf Wunsch des Kunden vorgenommene Änderungen an den bestellten Produkten, insbesondere Mass- und Farbänderungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
12. GEFAHRTRAGUNG, WARENANNAHME UND MÄNGELRÜGE
Für den Übergang von Nutzen und Gefahr gilt Art.185 OR.
Indem der Lieferant die Ware am vereinbarten Bestimmungsort dem Kunden zur Übernahme bereitstellt, erfüllt er seine Leistungspflicht.
Der Kunde hat die bestellte Ware sofort nach Eingang zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Solche Beanstandungen haben innert 24 Stunden nach Empfang, zu erfolgen, da ansonsten die Lieferung vom Kunden genehmigt gilt. Für allfällige versteckte Mängel an den gelieferten Produkten gilt Ziffer 13 nachfolgend.
13. GARANTIE
Liegen bei Lagerware erhebliche Mängel vor, so wird die mangelhafte Ware nach fristgerechter Mängelrüge, dem Kunden ersetzt.
Liegen bei Sonderanfertigungen erhebliche Mängel vor, so wird das mangelhafte Produkt nach fristgerechter Mängelrüge durch den Lieferanten nachgebessert.
Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Minderung oder Wandelung, sind ausgeschlossen. Werden versteckte Mängel nicht spätestens binnen 12 Monaten nach Empfang der Lieferung entdeckt und dem Lieferanten innert 6 Tagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt, so gilt die Lieferung als vom Kunden genehmigt. Schäden, welche auf unsachgemässe Behandlung der Produkte durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, fallen nicht unter diese Garantie.
Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Kunden nicht zu.
14. HAFTUNG
Die Haftung des Lieferanten, aus welchem Rechtsgrund auch immer, für schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden ist insgesamt auf 50% des jeweiligen Bestellwertes beschränkt. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Spezialvereinbarungen.
Die Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden, Folge- und Drittschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, welche infolge mangelhafter Handhabung oder Fahrlässigkeit des Kunden oder durch Einwirkung Dritter verursacht werden.
15. EIGENTUMSVORBEHALT
Solange die gelieferte Ware nicht vollständig bezahlt ist, bleibt diese Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant wird vom Kunden ausdrücklich ermächtigt, für die nicht bezahlte Ware einen Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister oder das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen.
16. MONTAGE
Um unplanmässige Mehrkosten bei der Montage zu vermeiden, hat der Kunde sicherzustellen, dass bauseitige Fundamente bei Montagebeginn fertig gestellt sind. Der Kunde hat zudem die Zufahrt zur Baustelle zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Montagestandort gereinigt ist. Die jeweilige Ansprechperson des Kunden hat pünktlich am Montageort zu sein. Kranzüge, notwendige Hebemittel, Gerüste oder andere notwendige Hilfsmittel hat der Kunde auf seine Kosten termingerecht bereitzustellen. Erfüllt der Kunde diese Pflichten betreffend Vorbereitung des Montagestandortes nicht oder mangelhaft und entstehen dem Lieferanten dadurch Kosten, so sind diese Kosten vollumfänglich vom Kunden zu tragen. Der Lieferant behält sich sämtliche Rechtsbehelfe gemäss Art. 92 ff. OR vor.
17. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine der vorliegenden Bestimmungen nach anwendbarem Recht unwirksam oder nicht durchsetzbar oder lückenhaft sein, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung in guten Treuen durch eine Bestimmung zu ersetzen oder die Lücke so zu füllen, dass die geänderte oder – im Falle der Lückenfüllung – ergänzende Bestimmung der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen, lückenhaften oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
18. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Lieferant und Kunde ist der Firmensitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sowie des Wiener Kaufrechts (CISG).
Gültig ab 1. Oktober 2015